chang58 hat geschrieben:Erst einmal sollte sie feststellen, ob der Verstorbene Schuldenfrei ist.
Das ist sehr wichtig.
Das ist sicher wichtig abzuklären ob der Verstorbende Schulden hinterlassen hat. Die einschlägigen Bestimmungen für in der Schweiz wohnhafte Verstorbende findest du hier:
http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php?f=50&t=2421
Wie das mit verstorbenen Schweizern ist, die in Thailand ihren letzten Wohnsitz hatten, kann ich nicht beantworten. Da ist meines Erachtens ein Gang zu einem versierten Anwalt sicher sinnvoll, wenn dies auch primär mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
weitere hilfreiche Informationen findest du hier:
http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php? ... =10#p37916
Alternativ wäre es evtl. auch sinnvoll das Konkursamt des Heimatortes des Verstorbenen anzuschreiben und nachfragen wie man am besten vorgehen soll. Gut möglich, dass das Konkursamt auch für Verstorbende mit Wohnsitz im Ausland ein öffentliches Inventar macht.
Details hierzu siehe hier:
http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php?f=50&t=2421
chang58 hat geschrieben:
Ich würde mich aber auf jeden Fall erkundigen bevor sie einen Franken vom Konto abhebt. Denn dann hat sie die Erbschaft angenommen.
Dies habe ich auch schon mehrfach gelesen, aber den entsprechenden Gesetzesartikel finde ich nicht. Ich denke, dass es im Zusammenhang mit der Annahme oder eben Ausschlagung der Erbschaft zu tun hat.
siehe z.Bsp. hier:
http://www.gni.tg.ch/xml_26/internet/de ... 1/f195.cfm
Annahme der Erbschaft?
Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven)
und Schulden (Passiven) von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. die Erbschaftsgläubiger können von jedem Erben, unabhängig von seiner Erbquote, die ganze Forderung verlangen.
Ist der Nachlass überschuldet oder bestehen Zweifel darüber, so hat jeder Erben die Möglichkeit, beim Bezirksgerichtspräsidenten
- die Erbschaft auszuschlagen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers),
- das öffentliche Inventar zu verlangen, um Kenntnis über Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erhalten (innert Monatsfrist).
Liegt das öffentliche Inventar vor, so haben sich die Erben innert Monatsfrist zu entscheiden, ob sie die Erbschaft
- ausschlagen
- die amtliche Liquidation verlangen
- unter öffentlichem Inventar oder
- vorbehaltlos annehmen wollen,
anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers). Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. In diesem Fall werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. Zur Feststellung der Aktiven und Passiven wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen Rechnungsruf. Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Erklärt der Erbe innert Frist weder die Ausschlagung noch verlangt er das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
Hat sich ein Erbe in die Angelegenheit der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft gefordert waren, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Dies gilt zumindest für verstorbende Schweizer, welche ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatten. Für Schweizer mit letztem Wohnsitz in Thailand dürfte jedoch das thailändische Erbrecht Anwendung finden...