Todesfall - Hilfe

Papierkram, Visum, Gesetzte, Steuern etc.
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Samuel
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Re: Todesfall - Hilfe

#21

Beitrag von Samuel »

Westfale hat geschrieben:Ja, ich denke auch, wir schweifen zu sehr (....) ab.
:wai:

Ich fasse mal die bisherigen Fakten zusammen:
  • Thai-Totenschein von der CH-Botschaft in BKK beglaubigen lassen (1'420 THB).
  • Anforderung der Thai-Bank klären - evt. via Amphoe richterliche Verfügung beantragen.
  • Erbschein in der Schweiz bestellen (bei letzter Wohngemeinde oder beim Heimatort/Bürgerort).
  • Entscheid ob Erbe angetreten wird (Schulden)
Ein paar Gedanken in eigener Sache:
  • Es befremdet mich schon, wie schnell Worte wie "Konto leerräumen", "abräumen", "Erbschleicherei", Thai-Witwe "abspeisen", "Thai's wollen abkassieren" aufkommen.
  • Ich denke, in vielen gemischten Ehen wird das monatliche Haushalts-Geld oftmals vom Mann an die Frau transferiert oder bar ausbezahlt. Daueraufträge werden hier in Thailand eher selten bei der Bank eingerichtet, meist läuft das manuell, benötigt also den Mann.
  • Wenn die Frau keinen Zugriff auf das Bankkonto des in Thailand ansässigen Ausländers hat und den PIN-Code der ATM-Karten nicht kennt, dann steht sie im Todesfall eben plötzlich "im Abseits". Laufende Rechnungen wie Miete, Strom, Leasingrate Auto, Leasingrate Mofa usw. können dann plötzlich nicht mehr bezahlt werden.
Die kurze Dauer von 5 Monaten Ehe ist einfach ein tragischer Aspekt. Es steht Niemandem zu, der Thai-Witwe daraus etwas Negatives zu unterstellen, auch unterschwellig nicht.
Das ist genau so unangebracht wie hinter einem, der seine Thai-Freundin zum Besuch nach DACH einlädt, einen Menschenhändler zu vermuten (....).
:-?
Gruss
Sam UTH
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chang noi
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Re: Todesfall - Hilfe

#22

Beitrag von chang noi »

Samuel hat geschrieben:1. Wie wird die Erbschaft geregelt?
2. Wohin muss sich die Witwe melden, damit sie bei einer allfälligen Nachlassverwaltung in der Schweiz erbberechtigt ist?
hilfreiche Antworten findest du hier:

http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php? ... =10#p37891

Khun Hans
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Re: Todesfall - Hilfe

#23

Beitrag von Khun Hans »

Danke Thedi

Die Mitschreiber hier aus D, lest mal das Schweizer Erbrecht, und vergleicht bitte bitte nicht mit Eurem Erbrecht: Das hielt hier in diesem Falle überhaupt nicht weiter!!

Ich habe jetzt so einen Fall durchgezogen, ich habe geschrieben wie es läuft. Und da helfen auch keine Abkommen, die Abkommen die Vorhanden sind, betreffen Steuern, aber auf keinen Fall das Erbrecht!

Gruss Khun Hans
Nur wer viel gibt, bekommt auch viel.
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chang noi
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Re: Todesfall - Hilfe

#24

Beitrag von chang noi »

Khun Hans hat geschrieben:1. Dann müsste auch in der Schweiz, Heimatort, einen Erbschein / Erbgang verlangt werden, denn wenn noch Konten in der Schweiz vorhanden sind, hätte Sie als Alleinerbin auch da Zugriff.

2. Ist Sie nicht alleinige Erbin, müsste nur am Gericht nachgefragt werden, bis wann Sie den Erbschein erhält, wo die Teilung drauf steht, und man sieht wieviel % Sie zu Gute hat.
Gruss Khun Hans
insgesamt sehr gute und hilfreiche Antwort Khun Hans :ymapplause:

noch 2 Anmerkungen:

Die Bezeichnungen können je nach Kanton variieren: einmal ist es der Erbschein, in einem anderen Fall die Erbenbescheinigung. Die Handhabung ist von Kanton zu Kanton verschieden. Im beigefügten Beispiel (Kanton Nidwalden) ist es der Gemeinderat, der die Erbenbescheinigung ausstellt, in anderen Kantonen z.B. die Teilungsbehörde, im Kanton Zürich wiederum das Bezirksgericht, das den Erbschein ausstellt.
Erbenbescheinigung.jpg
Erbenbescheinigung.jpg (126.29 KiB) 2457 mal betrachtet
Desweitern werden auf der Erbbescheinigung bzw. Erbschein nur die Erben aufgeführt, aber sicher keine Erbteilungsquote. Diese Quoten müssen die Erben selbst festlegen, allenfalls der eingesetzte Willensvollstrecker.
Zuletzt geändert von chang noi am Fr 5. Jun 2015, 04:47, insgesamt 2-mal geändert.
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chang noi
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Re: Todesfall - Hilfe

#25

Beitrag von chang noi »

Hier noch ein Beispiel aus dem Kanton Zürich. In diesem Fall war ein Erbe wohnhaft in Thailand. Wichtig war hier, dass ein Zustellungsempfänger mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt wurde!
Erbschein - Seite 1-001.jpg
Erbschein - Seite 1-001.jpg (135.87 KiB) 2457 mal betrachtet
Erbschein - Seite 2-001.jpg
Erbschein - Seite 2-001.jpg (155.96 KiB) 2457 mal betrachtet
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chang noi
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Re: Todesfall - Hilfe

#26

Beitrag von chang noi »

Marburger hat geschrieben: In Hinterwald-Groß Tupfingen mag sowas vielleicht noch möglich sein.
Ohne Erbschein (und der wird in DACH ,für einen DACHbürger, von einem ordentlichen Gericht erst nach Auwertung vorhandener Dolumente (evtl. Testament /Erbrangfolge), ausgestellt), läuft auch in TH (Rechtsabkommen) abolut gar nix. Alles andere wäre Betrug an weiteren vorhandenen Erbberechtigten.
Bei nur 5 Monaten Ehe, werden in der Schweiz schon bei allen Erbberechtigten "sämtliche Glocken läuten" und die leidende Ehefrau dürfte sich auf langwierige Anwaltsdebatten
einstellen.
Ich finde es schon fragwürdig, dass man bei seriösen und sachlichen Fragen irgendwelche nicht belegbare Anworten abgibt und dann bei Nachhacken diese Antwort erhält:
Marburger hat geschrieben:
alter mann hat geschrieben: Bist du dir da sicher ? Oder besser, hast du entsprechende Quellen dafuer ?
Ein Rechtsabkommen zwischen D und Th in Sachen Erbschaft.... das ist mir neu.
Sicher bin ich mir, das ein Rechtsabkommen besteht...und dies bedeutet sämtliche Rechtsangelegeneiten.
Die Quelle in Sachen Erbschaft herauszufinden, ist mir im Moment zu mühselig...sorry.. ;)

Bezüglich des 'Hineininterpretierens von irgendwelchen böswilligen Absichtigen' seitens der Thaiehefrau schliesse ich mich uneingeschränkt der Anwort von Samuel an:
Samuel hat geschrieben: Ein paar Gedanken in eigener Sache:
Es befremdet mich schon, wie schnell Worte wie "Konto leerräumen", "abräumen", "Erbschleicherei", Thai-Witwe "abspeisen", "Thai's wollen abkassieren" aufkommen.

Die kurze Dauer von 5 Monaten Ehe ist einfach ein tragischer Aspekt. Es steht Niemandem zu, der Thai-Witwe daraus etwas Negatives zu unterstellen, auch unterschwellig nicht.
Das ist genau so unangebracht wie hinter einem, der seine Thai-Freundin zum Besuch nach DACH einlädt, einen Menschenhändler zu vermuten (....).
:-?
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chang noi
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Re: Todesfall - Hilfe

#27

Beitrag von chang noi »

chang58 hat geschrieben:Erst einmal sollte sie feststellen, ob der Verstorbene Schuldenfrei ist.
Das ist sehr wichtig.
Das ist sicher wichtig abzuklären ob der Verstorbende Schulden hinterlassen hat. Die einschlägigen Bestimmungen für in der Schweiz wohnhafte Verstorbende findest du hier:

http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php?f=50&t=2421

Wie das mit verstorbenen Schweizern ist, die in Thailand ihren letzten Wohnsitz hatten, kann ich nicht beantworten. Da ist meines Erachtens ein Gang zu einem versierten Anwalt sicher sinnvoll, wenn dies auch primär mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

weitere hilfreiche Informationen findest du hier:

http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php? ... =10#p37916

Alternativ wäre es evtl. auch sinnvoll das Konkursamt des Heimatortes des Verstorbenen anzuschreiben und nachfragen wie man am besten vorgehen soll. Gut möglich, dass das Konkursamt auch für Verstorbende mit Wohnsitz im Ausland ein öffentliches Inventar macht.

Details hierzu siehe hier:

http://www.isaan-thai.ch/viewtopic.php?f=50&t=2421
chang58 hat geschrieben: Ich würde mich aber auf jeden Fall erkundigen bevor sie einen Franken vom Konto abhebt. Denn dann hat sie die Erbschaft angenommen.
Dies habe ich auch schon mehrfach gelesen, aber den entsprechenden Gesetzesartikel finde ich nicht. Ich denke, dass es im Zusammenhang mit der Annahme oder eben Ausschlagung der Erbschaft zu tun hat.

siehe z.Bsp. hier:

http://www.gni.tg.ch/xml_26/internet/de ... 1/f195.cfm

Annahme der Erbschaft?

Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. die Erbschaftsgläubiger können von jedem Erben, unabhängig von seiner Erbquote, die ganze Forderung verlangen.

Ist der Nachlass überschuldet oder bestehen Zweifel darüber, so hat jeder Erben die Möglichkeit, beim Bezirksgerichtspräsidenten

- die Erbschaft auszuschlagen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers),
- das öffentliche Inventar zu verlangen, um Kenntnis über Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erhalten (innert Monatsfrist).

Liegt das öffentliche Inventar vor, so haben sich die Erben innert Monatsfrist zu entscheiden, ob sie die Erbschaft
- ausschlagen
- die amtliche Liquidation verlangen
- unter öffentlichem Inventar oder
- vorbehaltlos annehmen wollen,
anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers). Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. In diesem Fall werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. Zur Feststellung der Aktiven und Passiven wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen Rechnungsruf. Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

Erklärt der Erbe innert Frist weder die Ausschlagung noch verlangt er das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. Hat sich ein Erbe in die Angelegenheit der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft gefordert waren, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Dies gilt zumindest für verstorbende Schweizer, welche ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatten. Für Schweizer mit letztem Wohnsitz in Thailand dürfte jedoch das thailändische Erbrecht Anwendung finden...
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chang58
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Re: Todesfall - Hilfe

#28

Beitrag von chang58 »

Sorry,ist offtopic
Wie verhält es sich, wenn der Verstorbene eine Mietwohnung hatte in D die renoviert werden muß.
Sind dafür auch die Erben haftbar?

wanlop56
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Re: Todesfall - Hilfe

#29

Beitrag von wanlop56 »

http://lorenzinos.net/lawyer-and-notari ... orney.html

hier ist eine Anwältin in Surin die sicher auch helfen kann

Gruss
wanlop56
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Abert Einstein
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Westfale
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Re: Todesfall - Hilfe

#30

Beitrag von Westfale »

Samuel hat geschrieben:
Ein paar Gedanken in eigener Sache:
  • Es befremdet mich schon, wie schnell Worte wie "Konto leerräumen", "abräumen", "Erbschleicherei", Thai-Witwe "abspeisen", "Thai's wollen abkassieren" aufkommen.
Hallo Sam,
das Vokabular ist teilweise ja auch von mir, jedoch will ich damit nichts negatives hinsichtlich Thais ausdrücken, geschweige denn in deinem konkreten Fall.

Ich sehe das halt aus meiner beruflichen Praxis und meinen persönlichen Erfahrungen. Leider ist es tatsächlich so, dass einige nicht die gerichtliche Klärung abwarten wollen. Hier ist es bedauerlicherweise oft legitim von 'Abräumversuchen' zu sprechen. Wie gesagt, das sind aber Fälle innerhalb D.
Bitte die Äußerungen meinerseits nur allgemein auffassen ohne die Absicht grundsätzlich Erben böses unterstellen zu wollen. Aber vergessen wir nicht, dass viele Erbstreitigkeiten vor Gericht enden, in der nicht immer guten Welt ist daher davon auszugehen, dass es real durchaus 'Abräumversuche' gibt.
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