Todesfall - Hilfe

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Marburger
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Re: Todesfall - Hilfe

#31

Beitrag von Marburger »

thedi hat geschrieben:
.... wenn niemand der Bank sagt, dass der Kontoinhaber gestorben ist, funktionieren Thai ATM Karten weiter, solange noch Geld auf dem Konto ist.
Ein Gericht wird auf jeden Fall die Erbberechtigten feststellen.
Das dürfte rechtlich gesehen, ein ganz heißes Eisen sein, denn der "Abheber", der wissentlich ein "Todeskonto" abräumt, macht sich des Diebstahls, bzw.
des Betruges an den rechtlichen Erben schuldig.
Anhand der Kontobewegungen wäre diese Straftat, auch nachträglich, sehr schnell zu beweisen und gerichtlich zu verfolgen.

Um keinen "Formfehler" zu begehen, der schlußendlich das gesamte Erbe kosten könnte, bedeutet dies für die Witwe:...Anmeldung ihres Anspruches...und abwarten
wie das Nachlassgericht entscheidet. Keinesfalls sollte man die Raffgier der Erben unterschätzen.
Evtl. könnte ein Freund des Verstorbenen Verbindung zu den Angehörigen herstellen, um die Sache zu beschleunigen, bzw. eine Teilsumme zur Notlnderung loszueisen.


Gruß Marburger
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Westfale
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Re: Todesfall - Hilfe

#32

Beitrag von Westfale »

Die Aussagen von z.B. Marburger verstehe ich eigentlich auch nicht als Unterstellung hinsichtlich einer TH-Witwe ein Erbe zu erschleichen.
Vielmehr wird auf den Fall hingewiesen, dass es Erben in DACH geben könnte, mit denen es zu Erbstreitigkeiten kommen kann, und oft auch von der Natur der Sache her kommen wird. Typisch dürften Kinder aus früherer Ehe sein, die womöglich mit der Neuen von Papi nicht einverstanden sind. Sein wir realistisch, solche Fälle gibt es.
Der von Khun Hans geschilderte Fall ist dagegen recht einfach, da ja keine weiteren Erben in CH da waren (wenn ich es richtig gelesen habe).
Letztendlich geht es ja darum, der Neuen TH-Ehefrau berechtigte Ansprüche zukommen zu lassen. Was wie Marburger mit seinen Beispiel wohl andeuten wollte nicht immer so einfach sein muss.

Wer Erbschleicher ist, muss jeder mit seinem Gewissen selbst ausmachen. Meistens sehen sich aber alle ganz selbstverständlich als rechtmäßige Alleinerben. Ob ausschließlich in DACH oder in einer DACH-Th-Konstruktion spielt dabei absolut keine Rolle.

Aus beruflicher Sicht werde ich z.B. skeptisch, wenn bei einem verstorbenen Kunden sich bei mir jemand als Erbe meldet und fragt ob er direkt über das von mir verwaltetet Depot verfügen kann.
Wer von meinen Beiträgen noch nicht genug hat, findet mehr von mir auf meiner Homepage
https://www.pjotrx.de/
… und meine Bücher sind bei Amazon erhältlich
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Marburger
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Re: Todesfall - Hilfe

#33

Beitrag von Marburger »

chang noi hat geschrieben: Ich finde es schon fragwürdig, dass man bei seriösen und sachlichen Fragen irgendwelche nicht belegbare Anworten abgibt...
"Die Quelle in Sachen Erbschaft herauszufinden, ist mir im Moment zu mühselig...sorry..
"Fragwürdigende" Antworten abzugeben entspricht eigentlich nicht meiner Natur.. ;)
Hier die Nachlieferung ( siehe unten)


Khun Hans hat geschrieben:
Die Mitschreiber hier aus D, lest mal das Schweizer Erbrecht, und vergleicht bitte bitte nicht mit Eurem Erbrecht...
Das Schweizer Erbrecht dürfte sich nur unwesentlich vom Deutschen Recht unterscheiden.
Bei "Auslandsberührungen" könnte es allerdings Abkommens-Unterschiede im internationalem Recht geben.


Quelle: "Erben International e.V."

Internationales Erbrecht (IPR) - Thailand
Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Erbstatut:
Nach Art. 38 IPRG ist im Hinblick auf das bewegliche Vermögen das Recht des Domicile des des Erblassers anzuwenden. Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Lageorts (lex rei sitae), Art. 37 IPR

Testierfähigkeit:
Nach Art. 39 gilt das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Form der letztwilligen Verfügung:
Nach Art. 9 IPRG gilt das Recht des Ortes der Errichtung.
Kategorie: Thailand

Um dies auch für "Normalleser" verständlich darzustellenn nochmal ein Auszug aus einem Fachanwaltsvortrag:

"Es ist darauf hinzuweisen, dass das Internationale Privatrecht nicht die sachlichen Rechtsfragen (hier die Frage des anwendbaren Erbrechts) löst, sondern vielmehr für den Rechtsanwender ein Instrumentarium darstellt, mit Hilfe dessen er das anzuwendende Recht ermitteln kann.
Der Name Internationales Privatrecht wird häufig missverstanden. Hierbei handelt es sich nicht um Internationales Recht, vielmehr ist IPR nationales Recht.
Für die Lösung kollisionsrechtlicher Fälle ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass jeder Staat ein eigenes IPR hat, bzw. über eigene Regeln verfügt, um Fälle mit Auslandsberührung zu lösen."

Der vorliegende Fall ist demnach recht kompliziert und dürfte nur unter Einbeziehung der Nachlassgerichte beider Staaten, einen für die Erben zufriedenstellenden Abschluss finden, was allerdings "einen langen Atem" von allen Beteiligten erfordert.
Private "Helfer" die Ruck-Zuck-Lösungen anbieten, könnten sich sehr schnell die Fnger verbrennen... ;;)

Gruß Marburger
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