chang noi hat geschrieben:
Ich finde es schon fragwürdig, dass man bei seriösen und sachlichen Fragen irgendwelche nicht belegbare Anworten abgibt...
"Die Quelle in Sachen Erbschaft herauszufinden, ist mir im Moment zu mühselig...sorry..
"Fragwürdigende" Antworten abzugeben entspricht eigentlich nicht meiner Natur.. ;)
Hier die Nachlieferung ( siehe unten)
Khun Hans hat geschrieben:
Die Mitschreiber hier aus D, lest mal das Schweizer Erbrecht, und vergleicht bitte bitte nicht mit Eurem Erbrecht...
Das Schweizer Erbrecht dürfte sich nur unwesentlich vom Deutschen Recht unterscheiden.
Bei "Auslandsberührungen" könnte es allerdings Abkommens-Unterschiede im internationalem Recht geben.
Quelle: "Erben International e.V."
Internationales Erbrecht (IPR) - Thailand
Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Erbstatut:
Nach Art. 38 IPRG ist im Hinblick auf das bewegliche Vermögen das Recht des Domicile des des Erblassers anzuwenden. Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Lageorts (lex rei sitae), Art. 37 IPR
Testierfähigkeit:
Nach Art. 39 gilt das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Form der letztwilligen Verfügung:
Nach Art. 9 IPRG gilt das Recht des Ortes der Errichtung.
Kategorie: Thailand
Um dies auch für "Normalleser" verständlich darzustellenn nochmal ein Auszug aus einem Fachanwaltsvortrag:
"Es ist darauf hinzuweisen, dass das Internationale Privatrecht nicht die sachlichen Rechtsfragen (hier die Frage des anwendbaren Erbrechts) löst, sondern vielmehr für den Rechtsanwender ein Instrumentarium darstellt, mit Hilfe dessen er das anzuwendende Recht ermitteln kann.
Der Name Internationales Privatrecht wird häufig missverstanden. Hierbei handelt es sich nicht um Internationales Recht,
vielmehr ist IPR nationales Recht.
Für die Lösung kollisionsrechtlicher Fälle ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass jeder Staat
ein eigenes IPR hat, bzw. über eigene Regeln verfügt, um Fälle mit Auslandsberührung zu lösen."
Der vorliegende Fall ist demnach recht kompliziert und dürfte nur unter Einbeziehung der Nachlassgerichte beider Staaten, einen für die Erben zufriedenstellenden Abschluss finden, was allerdings "einen langen Atem" von allen Beteiligten erfordert.
Private "Helfer" die Ruck-Zuck-Lösungen anbieten, könnten sich sehr schnell die Fnger verbrennen...
Gruß Marburger