Gerne!
Witwenrenten
Papierkram, Visum, Gesetze, Steuern, Finanzen etc.
Re: Witwenrenten
Hast du eine entsprechende Vollmacht, die Rechtsgültig ist?michel7752 hat geschrieben: ↑Di 28. Sep 2021, 13:17Ich kenne die Familie persönlich und vertrete deshalb die Interessen der Witwe in der Schweiz.
Wenn nein, glaubst du, die ZAS geben jedem dahergelaufenen eine Antwort ?
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Re: Witwenrenten
Beitrag von michel7752 »
Alwaro, ich weiss nicht, woher DU dahergelaufen bist. Aber ja, ich habe eine rechtsgültige Vollmacht.Alwaro hat geschrieben: ↑Fr 1. Okt 2021, 01:54Hast du eine entsprechende Vollmacht, die Rechtsgültig ist?michel7752 hat geschrieben: ↑Di 28. Sep 2021, 13:17Ich kenne die Familie persönlich und vertrete deshalb die Interessen der Witwe in der Schweiz.
Wenn nein, glaubst du, die ZAS geben jedem dahergelaufenen eine Antwort ?
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Re: Witwenrenten
Das war eine formlose Antwort. So sagt man im öffentlichen Bereich Schreiben, welche keine Verfügung sind. AHV/IV, ALV sowie das Sozialamt muss (im Unterschied zu private Versicherungen) Entscheidungen beschwerdefähig verfügen, wenn man darauf beharrt. Hast Du das schon erledigt?
Das geht sehr einfach indem Du ihren schreibst, dass Du innert Frist eine beschwerdefähige Verfügung verlangst. Als Frist gibt man in der Regel 1 Monat an. Dein Brief muss eingeschrieben verschickt werden und wenn möglich die Kopie des formlosen Briefes, welcher Du erhalten hast, enthalten (Beilage: Kopie von Ihrem Schreiben vom ...).
Gegen der beschwerdefähigen Verfügung dann kann man, wie der Name sagt, während 30 Tage eine Beschwerde einreichen, falls man nicht damit einverstanden ist. Verpasst man diese Frist, gilt die Verfügung - korrekt oder nicht, sie gilt. Deshalb gibt man sofort nach deren Erhalt eine Fristverlängerung ein (auch wieder mit Kopie und eingeschrieben). Es kann aber natürlich auch sein, dass man versteht, warum die Witwenrente abgelehnt wurde und man es darauf belässt.
Freundliche Grüsse
Re: Witwenrenten
Sorry, jedoch deine Antwort hätte auch freundlicher erscheinen können.michel7752 hat geschrieben: ↑Di 5. Okt 2021, 15:02lwaro, ich weiss nicht, woher DU dahergelaufen bist. Aber ja, ich habe eine rechtsgültige Vollmacht.
Jedoch denke ich, dass du keine rechtsgültige Vollmacht hast, oder kannste den Grund mitteilen, weshalb die Witwe die Verfügung erhalten hat?
Jede Verfügung hat eine Rechtsmittelbelehrung und wenn die verfallen ist ......................
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Re: Witwenrenten
Beitrag von michel7752 »
Lieber Alvaro,Alwaro hat geschrieben: ↑Mi 6. Okt 2021, 05:18Sorry, jedoch deine Antwort hätte auch freundlicher erscheinen können.michel7752 hat geschrieben: ↑Di 5. Okt 2021, 15:02lwaro, ich weiss nicht, woher DU dahergelaufen bist. Aber ja, ich habe eine rechtsgültige Vollmacht.
Jedoch denke ich, dass du keine rechtsgültige Vollmacht hast, oder kannste den Grund mitteilen, weshalb die Witwe die Verfügung erhalten hat?
Jede Verfügung hat eine Rechtsmittelbelehrung und wenn die verfallen ist ......................
Kennst Du den Spruch "Schuster bleib bei deinem Leisten"? Also bitte halte Dich daran. Schreibe nur, wenn Du etwas von der Sache verstehst und anderen helfen kannst, und möglichst in korrektem Deutsch (schwierig), und immer freundlich (einfach).
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Re: Witwenrenten
Beitrag von michel7752 »
Danke Michaleo.
Unterdessen ist ein Schreiben der AHV eingetroffen. Die "Berater" in Thailand hatten beim Gesuch um eine AHV-Rente vergessen zu erwähnen, dass die Witwe 2 Kinder hat. Da diese noch nicht 45 Jahre alt ist hat sie gemäss Gesetz nur Anspruch auf eine Rente, falls sie Kinder hat (siehe weiter oben).
Deshalb hat die AHV jetzt die Geburtsurkunden mit amtlicher Übersetzung angefordert, bevor sie weiter über den Fall entscheiden werden. Dies macht Sinn. Es werden also wieder einige Wochen vergehen.
ÜBRIGENS: Die beiden Kinder stammen nicht vom Verstorbenen selber, sondern sie wurden von der Witwe in die Ehe mitgebracht. Das wird unter Umständen akzeptiert. Man muss aber beweisen, dass der Verstorbene die Kinder "offiziell anerkannt" hatte. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kinder im selben Haushalt wohnten, wenn er sie wie ein Familienvater aufzog, und wenn er sie finanziell unterstützte und deren Ausbildung etc. bezahlte.
Bei Neuigkeiten melde ich mich wieder.
Unterdessen ist ein Schreiben der AHV eingetroffen. Die "Berater" in Thailand hatten beim Gesuch um eine AHV-Rente vergessen zu erwähnen, dass die Witwe 2 Kinder hat. Da diese noch nicht 45 Jahre alt ist hat sie gemäss Gesetz nur Anspruch auf eine Rente, falls sie Kinder hat (siehe weiter oben).
Deshalb hat die AHV jetzt die Geburtsurkunden mit amtlicher Übersetzung angefordert, bevor sie weiter über den Fall entscheiden werden. Dies macht Sinn. Es werden also wieder einige Wochen vergehen.
ÜBRIGENS: Die beiden Kinder stammen nicht vom Verstorbenen selber, sondern sie wurden von der Witwe in die Ehe mitgebracht. Das wird unter Umständen akzeptiert. Man muss aber beweisen, dass der Verstorbene die Kinder "offiziell anerkannt" hatte. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kinder im selben Haushalt wohnten, wenn er sie wie ein Familienvater aufzog, und wenn er sie finanziell unterstützte und deren Ausbildung etc. bezahlte.
Bei Neuigkeiten melde ich mich wieder.
Re: Witwenrenten
Da wird vermutlich ein Beweisnotstand auftreten.michel7752 hat geschrieben: ↑Fr 8. Okt 2021, 10:35Das ist z.B. der Fall, wenn die Kinder im selben Haushalt wohnten, wenn er sie wie ein Familienvater aufzog,
Re: Witwenrenten
Guck in den Spiegel und nimm dir deine Aussage zu Herzen. Mit der ZAS kannst du dich monate oder jahrelang abmühen bis die Verjahrung eintrifft.michel7752 hat geschrieben: ↑Fr 8. Okt 2021, 10:12Kennst Du den Spruch "Schuster bleib bei deinem Leisten"? Also bitte halte Dich daran.
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Re: Witwenrenten
Beitrag von michel7752 »
Endlich wundersame News - und dies zur Weihnachtszeit!
Der Bescheid der AHV übertrifft die Erwartungen.
Die Einsprache wurde gutgeheissen. Nachdem alle Beweise eingereicht wurden sind die beiden in die Ehe eingebrachten Kinder als "adoptiert" eingestuft worden. Damit ändert sich die Lage diametral. Statt null Rente wie beim ersten Bescheid der AHV gibt es jetzt sowohl eine Rente für die Witwe als auch eine Rente für die noch minderjährige Tochter.
Der Verstorbene hatte bei Antritt der AHV 2018 die beiden in die Ehe eingebrachten Kinder seiner Frau nicht ewähnt. Sonst hätte das noch nicht volljährige jüngere Kind schon damals eine Kinderrente gekriegt. Diese Kinderrente wird nun rückwirkend für 2018, 2019, 2020 und bis zum Tod des Verstorbenen im Mai 2021 nachbezahlt.
Ab Juni 2021 kriegt das Kind rückwirkend eine Waisenrente bis zum 18. Geburtstag, oder bis das Studium beendet ist, höchstens aber bis zum 25. Geburtstag.
Die Einstufung des minderjährigen Kindes als "anerkannt" oder "adoptiert" bewirkt auch, dass die Witwe rückwirkend ab Juni 2021 eine Witwenrente zu gute hat, obschon sie noch nicht 45 Jahre alt ist. Dies wäre auch der Fall gewesen, falls sie noch nicht 5 Jahre verheiratet gewesen wäre.
Es lohnt sich also, sich frühzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen um den Ehepartner und vorhandene Kinder (auch "anerkannte" oder "adoptierte") im Ausland nach dem Tode finanziell abzusichern. Der Ehepartner sollte entsprechend instruiert werden. Das Know-how der sogenannten spezialisierten Agenturen ist in vielen Ländern sehr limitiert und bringt deshalb keinen Erfolg.
Hoffentlich konnte dieser echte Fall aus dem praktischen Leben etwas zum Verständnis eines wichtigen Themas beitragen.
Der Bescheid der AHV übertrifft die Erwartungen.
Die Einsprache wurde gutgeheissen. Nachdem alle Beweise eingereicht wurden sind die beiden in die Ehe eingebrachten Kinder als "adoptiert" eingestuft worden. Damit ändert sich die Lage diametral. Statt null Rente wie beim ersten Bescheid der AHV gibt es jetzt sowohl eine Rente für die Witwe als auch eine Rente für die noch minderjährige Tochter.
Der Verstorbene hatte bei Antritt der AHV 2018 die beiden in die Ehe eingebrachten Kinder seiner Frau nicht ewähnt. Sonst hätte das noch nicht volljährige jüngere Kind schon damals eine Kinderrente gekriegt. Diese Kinderrente wird nun rückwirkend für 2018, 2019, 2020 und bis zum Tod des Verstorbenen im Mai 2021 nachbezahlt.
Ab Juni 2021 kriegt das Kind rückwirkend eine Waisenrente bis zum 18. Geburtstag, oder bis das Studium beendet ist, höchstens aber bis zum 25. Geburtstag.
Die Einstufung des minderjährigen Kindes als "anerkannt" oder "adoptiert" bewirkt auch, dass die Witwe rückwirkend ab Juni 2021 eine Witwenrente zu gute hat, obschon sie noch nicht 45 Jahre alt ist. Dies wäre auch der Fall gewesen, falls sie noch nicht 5 Jahre verheiratet gewesen wäre.
Es lohnt sich also, sich frühzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen um den Ehepartner und vorhandene Kinder (auch "anerkannte" oder "adoptierte") im Ausland nach dem Tode finanziell abzusichern. Der Ehepartner sollte entsprechend instruiert werden. Das Know-how der sogenannten spezialisierten Agenturen ist in vielen Ländern sehr limitiert und bringt deshalb keinen Erfolg.
Hoffentlich konnte dieser echte Fall aus dem praktischen Leben etwas zum Verständnis eines wichtigen Themas beitragen.
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