Heirat in Thailand

Papierkram, Visum, Gesetze, Steuern, Finanzen etc.

Kurt
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Registriert: Di 8. Okt 2013, 09:11

Re: Heirat in Thailand

#31

Beitrag von Kurt »

Michaleo hat geschrieben:
Kurt hat geschrieben:Und wieso sollte das Jemand machen ?
Vielleicht, weil er in DACH noch gar nicht geschieden ist.
Warum wird denn HIER weiterhin im "KREIS" diskutiert ?

Wer in der SCHWEIZ noch NICHT geschieden ist, kann in
THAILAND auch NICHT standesamtlich/juristisch/legal usw. HEIRATEN !!!

Ich habe ja oben den aktuellen LINK eingestellt, dann halt hier nochmal :


Für den schweizerischen Partner:

 Pass  Personenstandsausweis, nicht älter als sechs Monate

Der "Personenstandsausweis" ist der NACHWEIS,
dass man LEDIG oder GESCHIEDEN ist !
:D

o Das Dokument ist beim Zivilstandsamt des Heimatorts zu beantragen.  Wohnsitzbestätigung, nicht älter als sechs Monate

o Das Dokument ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen

o Die Bestätigung ist für angemeldete Auslandschweizer nicht notwendig  Einkommens- oder Vermögensnachweis o Für erwerbstätige: Arbeitsbescheinigung mit Gehaltsangaben, nicht älter als sechs Monate (Steuerbelege und Lohnausweise werden nicht akzeptiert)

o Für selbständig erwerbende: Auszug aus dem Handelsregister und Bankkontoauszug der vergangenen drei Monate

o Für Rentner: Nachweis zum aktuellen Rentenanspruch, nicht älter als sechs Monate  Zwei Referenzadressen von in der Schweiz wohnhaften Personen

o Die Referenzadressen können Personen aus dem Familien- und/oder Freundeskreis umfassen o Blosse Adressangaben auf einem neutralen A4-Papier sind ausreichend

Für den thailändischen Partner:

 Thailändischer Pass oder thailändische Identitätskarte  Geburtsurkunde (Tho. Ro. 1 oder Tho. Ro. 19) o Sind die Familiennamen der Eltern nicht erwähnt, so sind diese im Zivilstandsnachweis anzuführen.  Hausregister (Tabian Ban) oder beglaubigter Auszug aus dem Einwohnerregister (Tho. Ro. 14/1) für die vergangenen sechs Monate  Zivilstandsnachweis vor der Heirat, nicht älter als sechs Monate

o falls der Zivilstand „ledig“, „geschieden“ oder „verwitwet“ nicht eindeutig auf dem Zivilstandsnachweis aufgeführt ist, wird zusätzlich ein Auszug aus dem Familienregister benötigt (Zentralregisteramt, Thanon Nakhon Sawan, Khet Dusit, Bangkok 10300, Tel. 02 356 96 58).

o falls geschieden, zusätzlich der Scheidungsregisterauszug (Kho. Ro. 6)

o falls verwitwet, zusätzlich die Todesurkunde (Kho. Ro. 5) des verstorbenen Ehepartners  Urkunden über evtl. Namens- bzw. Vornamensänderungen (Cho 2 / Cho 3 / Cho 5)

Für gemeinsame Kinder:

 Geburtsurkunde (Tho. Ro. 1 oder Tho. Ro. 19) vom Kind  Ausländischer Pass, falls vorhanden  Auszug aus dem Vaterschaftsanerkennungsregister (Kho. Ro. 11) ausgestellt durch die zuständige thailändische Behörde (Amphoe) am Aufenthaltsort des Kindes.

o Andernfalls müssen die Kindseltern bei der Eheschliessung deklarieren, dass sie ein Kind zusammen haben. Somit wird das Kind verehelicht und auf dem Heiratsregisterauszug (Kho. Ro. 2) vermerkt.

2. Übersetzung

Alle Urkunden in thailändischer Sprache müssen durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro (siehe Liste auf der Website) in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch übersetzt werden.

https://www.eda.admin.ch/dam/countries/ ... and_DE.pdf

Diese FAKTEN sind vor noch nicht mal 1 Monat von der SCHWEIZER
Botschaft in BANGKOK : Bangkok, 15.12.2017 (im LINK nachzulesen !)


Also aktuelle und gueltige VORGABEN und nicht "Erinnerungen von vor 25 Jahren".

Solche und andere "Erinnerungen" oder "ich denke" oder "ich glaube"
oder "ich meine".......fuehren eben zu Verwirrungen, Irrlaeufer,
Zeitverschwendung und unnoetigen Mehrkosten !!!

Muss aber JEDER selber wissen, ob er den kurzen und richtigen Weg
gehen will, oder eben.... ;)
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